Sonderthema: Kündigung durch Nichteinhaltung der Hausordnung
Problem mit der Hausordnung: Hausflurnutzung
Eine Kündigung wegen Verletzungen des Mietvertrages in punkto Hausordnung ist möglich, wenn Bewohner eines Mietshauses sich partout nicht an rechtlich zulässige Ge- und Verbote im Mietvertrag beziehungsweise an der Hausordnung halten. Nach Abmahnung und Fristsetzung durch den Vermieter oder der Hausverwaltung, unerlaubte Gegenstände aus dem Treppenhaus oder Hausflur nicht entfernt zu haben, kann eine Kündigung erfolgen.
Das Treppenhaus ist eine Gemeinschaftsfläche aller Mietparteien. Außerdem sind Flure und Aufgänge hauptsächlich dazu da, innerhalb des Gebäudes von A nach B zu gelangen. Um harmonisch miteinander zu leben, sollten Hausbewohner alles unterlassen, was andere beeinträchtigt, gefährdet oder stört. Darunter fällt als erste Stelle der Brandschutz, denn die Feuerwehr im Falle eines Feuers muss alles tun können, die Bewohner zu retten und die Flammen zu löschen.
Dennoch kann gesagt werden, dass globale Verbote unzulässig. Nicht jedes Verbot ist gültig. Dem Landgericht Hamburg zufolge sind Regeln unzulässig, die „das Aufstellen von Gegenständen jeglicher Art, insbesondere von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern usw. auf Vorplätzen, Gängen, Treppenhausabsätzen und Trockenböden“ ausnahmslos untersagen (Az. 316 S 110/91).Hausordnungen werden als Bestandteil des Mietvertrags wie allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt. Sie dürfen keine Regeln enthalten, die Bewohner unangemessen benachteiligen.
Das heißt genauer, wenn es keine Alternativen gibt, wichtige Dinge, auf die man angewiesen ist (Rollstuhl, Kinderwagen oder Rollator), abzustellen. Ein Verbot, das keinerlei Ausnahmen zulässt, wäre eine solche Benachteiligung.

Bild: Jessica Abraham
Was kann aber im gewissen Rahmen im Hausflur abgestellt werden?
1. Rollstuhl oder Rollator. Gehhilfen dürfen im Treppenhaus abgestellt werden aber möglichst platzsparend, etwa zusammengeklappt. Die Gehhilfe darf andere Bewohner nicht dabei behindern, den Hausflur zu nutzen (Landgericht Hannover, Az. 20 S 39/05 und etwa Amtsgericht Recklinghausen, Az. 56 C 98/13).
2. Kinderwagen. Mieter dürfen ihre Kinderwagen im Hausflur abstellen, wenn dieser breit genug ist und das Gefährt Fluchtwege nicht versperrt (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 46/06). Das gilt sogar dann, wenn Mietvertrag oder Hausordnung ein pauschales Verbot enthalten. Solche Klauseln sind in der Regel unwirksam (Landgericht Berlin, Az. 63 487/08). Das trifft vor allem dann zu, wenn Eltern keine andere Abstellmöglichkeit im Haus haben und es auch keinen Fahrstuhl zum Transport gibt. So hat es auch das Oberlandesgericht Hamm für eine Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden (Az. 15 W 444/00). Eltern dürfen den Kinderwagen allerdings nicht im Flur anschließen, etwa am Geländer (Landgericht Berlin Az. 63 S 487/08). Nachbarn müssen ihn bewegen können, um zum Beispiel größere Möbel transportieren zu können oder im Notfall Rettungswege frei zu machen.
3. Schuhe. Das Abstellen von Schuhen vor der Tür ist in der Regel nicht erlaubt. Nur bei schlechtem Wetter und vorübergehend dürfen Hausbewohner ihre nassen Treter im Flur lassen (Oberlandesgericht Hamm, Az. 15 Wx 168/88). Auch Schuhschränke oder andere Möbelstücke gehören nicht ins Treppenhaus (Oberlandesgericht München, Az. 34 W 160/05 und Landgericht Köln, Az. 10 S 99/16). Manche Amtsgerichte lassen jedoch kleine Schränke zu, sofern sie die Nachbarn nicht behindern (etwa Amtsgericht Köln, Az. 222 C 426/00 und Amtsgericht Herne, Az. 20 C 67/13).